LSG Thüringen - Beschluss vom 24.02.2014
L 6 SF 1813/13 E

LSG Thüringen - Beschluss vom 24.02.2014 (L 6 SF 1813/13 E) - DRsp Nr. 2014/5334

LSG Thüringen, Beschluss vom 24.02.2014 - Aktenzeichen L 6 SF 1813/13 E

DRsp Nr. 2014/5334

Die Erinnerung gegen die Festsetzung im Auszug aus dem Verzeichnis der Rechtsstreite der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Thüringer Landessozialgerichts vom 12. November 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Im Berufungsverfahren L 5 SB 295/06 war die Höhe des Grads der Behinderung (GdB) des Klägers streitig. Es wurde am 10. Februar 2011 durch Vergleich erledigt. Gegenstand des Berufungsverfahrens L 5 BL 1079/08 war die Aufhebung der Bewilligung von Blindengeld. Es wurde mit Beschluss vom 8. August 2011 ausgesetzt und als Verfahren L 5 BL 779/12 fortgesetzt. Mit Urteil vom 15. November 2012 wies der 5. Senat die Berufung des Klägers zurück. Im Berufungsverfahren L 5 SB 347/09 nahm der Erinnerungsführer seine Berufung am 29. Juni 2009 zurück. Mit Beschluss vom 27. Juli 2011 verwarf der 5. Senat seinen Antrag auf Aufhebung der Entscheidung über Missbrauchskosten im Urteil des Sozialgerichts Nordhausen.

Unter dem 12. November 2013 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) dem Erinnerungsführer einen "Auszug aus dem Verzeichnis der Rechtsstreite (§ 189 SGG)" übersandt und gebeten, für folgende Verfahren Gerichtsgebühren zu zahlen: L 5 SB 295/06 112,50 Euro, L 5 BL 1079/08 112,50 Euro, L 5 BL 779/12 225,00, Euro, L 5 SB 347/09 225,00 Euro.