LSG Thüringen - Beschluss vom 23.02.2015
L 6 SF 1460/14 B
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 06.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 SF 885/12

LSG Thüringen - Beschluss vom 23.02.2015 (L 6 SF 1460/14 B) - DRsp Nr. 2015/4115

LSG Thüringen, Beschluss vom 23.02.2015 - Aktenzeichen L 6 SF 1460/14 B

DRsp Nr. 2015/4115

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 6. Juni 2014, berichtigt mit Beschluss vom 28. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) statthaft (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 14. Februar 2011 - L 6 SF 1376/10 B m.w.N.) und zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro und die Beschwerde ist nicht verfristet. Zwar ist sie erst nach der Zwei-Wochen-Frist der §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 3 RVG beim SG eingegangen. Allerdings war die Rechtsmittelbelehrung im Beschluss vom 6. Juni 2014 fehlerhaft (Beschwerdefrist ein Monat); dann gilt die Jahresfrist. Im Übrigen wahrt - entgegen der Rechtsmittelbelehrung- die Einlegung der Beschwerde beim Thüringer Landessozialgericht nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 7 S. 3 RVG die Frist nicht (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 7. Oktober 2013 - L 6 SF 840/13 B). Zur Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass das SG dem Beschwerdeführer als Beteiligtem selbstverständlich Akteneinsicht zu gewähren hat. Die Unterlassung ist nicht nachvollziehbar.