Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 6. Juni 2014, berichtigt mit Beschluss vom 28. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) statthaft (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 14. Februar 2011 - L 6 SF 1376/10 B m.w.N.) und zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro und die Beschwerde ist nicht verfristet. Zwar ist sie erst nach der Zwei-Wochen-Frist der §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 3 RVG beim
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