LSG Thüringen - Beschluss vom 23.01.2014
L 6 SF 1945/13 E

LSG Thüringen - Beschluss vom 23.01.2014 (L 6 SF 1945/13 E) - DRsp Nr. 2014/2812

LSG Thüringen, Beschluss vom 23.01.2014 - Aktenzeichen L 6 SF 1945/13 E

DRsp Nr. 2014/2812

Der Antrag der Erinnerungsführerin auf Aussetzung der Vollziehung aus dem Verzeichnis der Rechtsstreite vom 12. November 2013 wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Verzeichnisses vom 12. November 2013 wird abgelehnt.

Nach 178 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann gegen die Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet (Satz 1); die §§ 173 bis 175 SGG gelten entsprechend (Satz 2). Nach § 175 SGG hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat (Satz 1); das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann bestimmen, dass der Vollzug der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist (Satz 3).