Die Anhörungsrüge sowie die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 26. November 2013 werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Da gegen den Beschluss des Senats vom 26. November 2013 (L 6 SF 1406/13 E) nach §
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