LSG Thüringen - Beschluss vom 21.01.2014
L 6 SF 1925/13 E RG

LSG Thüringen - Beschluss vom 21.01.2014 (L 6 SF 1925/13 E RG) - DRsp Nr. 2014/2811

LSG Thüringen, Beschluss vom 21.01.2014 - Aktenzeichen L 6 SF 1925/13 E RG

DRsp Nr. 2014/2811

Die Anhörungsrüge sowie die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 26. November 2013 werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Gründe:

Da gegen den Beschluss des Senats vom 26. November 2013 (L 6 SF 1406/13 E) nach § 66 Abs. 3 des Gerichtskostengesetz (GKG) keine (weitere) Beschwerde an das Bundessozialgericht (BSG) stattfindet, war das Schreiben vom 18. Dezember 2013 als außerordentlichen Rechtsbehelf auszulegen. In Betracht kommen allein eine Anhörungsrüge nach § 69a GKG oder eine Gegenvorstellung.