LSG Thüringen - Beschluss vom 20.04.2015
L 6 KR 1935/12 B
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 25.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 2537/12

LSG Thüringen - Beschluss vom 20.04.2015 (L 6 KR 1935/12 B) - DRsp Nr. 2015/8011

LSG Thüringen, Beschluss vom 20.04.2015 - Aktenzeichen L 6 KR 1935/12 B

DRsp Nr. 2015/8011

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Altenburg vom 25. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird als unstatthaft abgelehnt.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt im Hauptsacheverfahren von der Beklagten die Gewährung einer Liposuktion (Fettabsaugung) zur Behandlung eines Lipödems (Schwellung des Fettgewebes) als Sachleistung.

Die 1987 geborene Klägerin leidet an einem Lipödem und beantragte am 28. Oktober 2011 bei der Beklagten die Übernahme der Kosten für eine Liposuktion zur Behandlung ihres Lipödems mit der Begründung, dass trotz langfristiger manueller Entlastungstherapien bisher keine signifikante Besserung der Beschwerden habe erzielt werden können.