Die Vergütung für das Gutachten des Erinnerungsführers vom 7. Juli 2013 wird auf 1.448,05 Euro festgesetzt.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
In dem Berufungsverfahren K. G .../. Deutsche Rentenversicherung. (L 2 R 393/12) beauftragte der Berichterstatter des 2. Senats des Thüringer Landessozialgerichts mit Beweisanordnung vom 11. September 2012 den Erinnerungsführer, Facharzt für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines Gutachtens nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Unter dem 7. Juli 2013 fertigte der Erinnerungsführer sein Gutachten aufgrund ambulanter Untersuchungen auf insgesamt 13 Blatt. In seiner Kostenrechnung vom gleichen Tag machte er eine Vergütung von insgesamt 1.996,59 Euro geltend (19 Stunden x 85,00 Euro, besondere Leistungen 157,73 Euro, Labor 147,99 Euro, Porto 7,45 Euro, Schreibgebühren/Kopien 68,80 Euro). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 42 des Kostenhefts verwiesen. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2013 kürzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) die Vergütung auf 1.448,05 Euro und legte einen Stundensatz von 60,00 Euro (M2) und besondere Leistungen in Höhe von 83,81 Euro zugrunde.
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