Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 9. Januar 2014 aufgehoben und die Vergütung des Beschwerdeführers auf 572,39 Euro festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
I.
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