LSG Thüringen - Beschluss vom 17.03.2014
L 6 SF 333/14 E

LSG Thüringen - Beschluss vom 17.03.2014 (L 6 SF 333/14 E) - DRsp Nr. 2014/7712

LSG Thüringen, Beschluss vom 17.03.2014 - Aktenzeichen L 6 SF 333/14 E

DRsp Nr. 2014/7712

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

I.

Mit unanfechtbarem Beschluss vom 7. November 2013 (L 6 SF 1537/13 B) verwarf der 6. Senat die Beschwerde der Erinnerungsführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 9. September 2013 (S 32 SF 757/13 AB) als unzulässig und legte ihr Gerichtskosten nach § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Höhe von 225,00 Euro auf.

Unter dem 7. Januar 2014 forderte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) die Erinnerungsführerin erfolglos zur Zahlung der Gerichtskosten auf. Auf die Mahnung der ausstehende Zahlung durch die Thüringer Landesfinanzdirektion vom 21. Februar 2014 hat sich die Erinnerungsführerin unter dem 3. März 2014 an diese gewandt und vorgetragen, das erstinstanzliche Verfahren habe an wesentlichen Verfahrensmängeln gelitten; unter anderem sei die Besorgnis der Befangenheit zu rügen. Das Thüringer Landessozialgericht hätte die Gesamtschau der Rügen prüfen müssen und habe die Schwierigkeit verkannt. Die Thüringer Landesfinanzdirektion hat das Schreiben dem Thüringer Landessozialgericht zur weiteren Veranlassung zugeleitet.

II.