Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 11. Oktober 2012 aufgehoben und der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für beide Instanzen nicht zu erstatten.
I. Die Antragstellerin (Ast) begehrt höhere Leistungen nach §
Nach eigenen Angaben reiste die (ebenfalls nur laut ihren Angaben) 1981 geborene Ast am 18. November 2009 aus Moskau auf dem Luftweg mit gefälschtem Pass und mittels Schlepper in Deutschland ein. Nach Ablehnung des Asylantrags durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet und Feststellung, dass Flüchtlingseigenschaft nach §
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