LSG Thüringen - Beschluss vom 16.09.2015
L 6 P 1326/12 NZB
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 27.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 P 7378/11
SG Gotha, vom 11.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 P 7378/11

LSG Thüringen - Beschluss vom 16.09.2015 (L 6 P 1326/12 NZB) - DRsp Nr. 2016/1408

LSG Thüringen, Beschluss vom 16.09.2015 - Aktenzeichen L 6 P 1326/12 NZB

DRsp Nr. 2016/1408

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 11. Mai 2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache die Höhe der von der Beklagten zu erstattenden Vorverfahrenskosten streitig. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagte hat an die Klägerin als Tochter des verstorbenen Versicherten der Beklagten Pflegegeld über den Todeszeitpunkt hinaus gezahlt und forderte mit Bescheid vom 9. Juni 2010 von dieser einen Betrag in Höhe von 767,87 EUR wegen Überzahlung zurück. Hiergegen legte der nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 17. Juni 2010 Widerspruch ein, den er nach Übersendung der angeforderten Abrechnungen des Pflegedienstes mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2010 begründete und dabei die zutreffende Höhe der Erstattungssumme mit 376,34 EUR bestimmte.