LSG Thüringen - Beschluss vom 15.06.2015
L 6 SF 723/15 B
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 05.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 SF 64/13

LSG Thüringen - Beschluss vom 15.06.2015 (L 6 SF 723/15 B) - DRsp Nr. 2015/11041

LSG Thüringen, Beschluss vom 15.06.2015 - Aktenzeichen L 6 SF 723/15 B

DRsp Nr. 2015/11041

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 5. Januar 2015 wird verworfen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

Die hilfsweise erhobene Beschwerde war zu verwerfen, weil die Beschwerdesumme nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) nicht erreicht ist und das Sozialgericht sie auch nicht nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 2 RVG zugelassen hat. Das Nichterreichen der Beschwerdesumme ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor im Beschluss der Vorinstanz (dort wird trotz höherer Festsetzung - möglicherweise versehentlich - kein Betrag genannt), sie ist jedoch aus den Entscheidungsgründen erkennbar.