Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 22. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
I. Der Kläger des Hauptsacheverfahrens Az.: S 22 AS 5193/07 bezog seit 2005 Leistungen von der Beklagten, einer ARGE Grundsicherung für Arbeitssuchende. Mit Bescheiden vom 21. November 2006 berücksichtigte die Beklagte zusätzliches Einkommen und gewährte für folgende Zeiten niedrigere Leistungen: 1. Juli bis 30. November 2005 (Az.: S 22 AS 5194/07), 1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 (Az.: S 22 AS 5193/07). Mit Bescheid vom 4. Juni 2007 hob sie die Leistungen teilweise für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 30. November 2006 auf (Az.: S 22 AS 5192/07). Die Widersprüche wies sie zurück.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|