Die Anhörungsrüge sowie die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2011 werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Da gegen den Beschluss des Senats vom 5. Dezember 2011 nach § 177 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) keine (weitere) Beschwerde an das Bundessozialgericht (BSG) statthaft ist, hat der Senat den als Rüge "gemäß § 178 SGG " bezeichneten Rechtsbehelf als außerordentlichen Rechtsbehelf ausgelegt. In Betracht kommt dabei zunächst die Anhörungsrüge nach § 178a SGG (dazu unter a); ergänzend hat er eine Gegenvorstellung in Betracht gezogen (dazu unter b).
a) Die nach § 178a Abs. 1 und 2 SGG statthafte Anhörungsrüge ist nicht zulässig. Zwar ist gegen den Beschluss des Senats vom 5. Dezember 2011 - wie bereits ausgeführt - nach § 177 SGG ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben (§ 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Jedoch ist die Anhörungsrüge nach Zustellung des Beschlusses am 21. Dezember 2011 erst am 6. Januar 2012, mithin nicht innerhalb der 2-wöchigen Frist des § 178a Abs. 2 Satz 1 SGG, die am 4. Januar 2012 ablief, erhoben worden.
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