Auf die Erinnerung wird die Feststellung der Gebührenschuld im Auszug aus dem Verzeichnis der Rechtsstreite (§ 189 SGG) vom 25. Februar 2015 zum Aktenzeichen L 8 SO 722/13 B ER aufgehoben.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Zuständig für die Entscheidung ist nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit dem Geschäftsverteilungsplan des 6. Senats der Senatsvorsitzende. Zur Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass ein Auszug aus dem Verzeichnis der Rechtsstreite angesichts der Monatsfrist des § 189 Abs. 2 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nach § 63 Abs. 1 SGG zuzustellen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Februar 2014 - L 6 SF 1867/13 E).
Die Erinnerung ist begründet.
Nach § 184 Abs. 1 S. 1 SGG haben Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Nach § 183 Abs. 3 SGG gilt §
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