Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 17. Juni 2014 wird die Entscheidung des Sozialgerichts insoweit aufgehoben, als im Tenor die Berufung nicht zugelassen wurde.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
I.
Die Klägerin wendet sich gegen eine teilweise Rücknahme der bewilligten Altersrente für Frauen und die hieraus resultierende Erstattungsforderung der Beklagten.
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