Die Entschädigung des Erinnerungsführers anlässlich des Erörterungstermins am 13. August 2012 wird auf 152,00 Euro festgesetzt.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
I. Der erwerbslose Erinnerungsführer begehrte im Hauptsacheverfahren (L 6 R 34/12) Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Mit Verfügung vom 21. Juli 2012 lud ihn der zuständige Berichterstatter des 6. Senats zum Erörterungstermin am 13. August 2012 um 11:00 Uhr und ordnete das persönliche Erscheinen an. Nach der Niederschrift fand der Termin von 10:58 bis 11:42 Uhr statt.
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