LSG Thüringen - Beschluss vom 13.02.2012
L 10 AL 1975/11 B
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 17.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 599/06

LSG Thüringen - Beschluss vom 13.02.2012 (L 10 AL 1975/11 B) - DRsp Nr. 2012/4821

LSG Thüringen, Beschluss vom 13.02.2012 - Aktenzeichen L 10 AL 1975/11 B

DRsp Nr. 2012/4821

Der Einspruch/Widerspruch der Antragstellerin gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 17. November 2011 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt eine Überprüfung der Entscheidung des Senats vom 17. November 2011.

Der Senat hat den Widerspruch der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 14. September 2011 in seiner Entscheidung vom 17. November 2011 unter dem Aspekt der Beschwerde, Anhörungsrüge und Gegenvorstellung als unzulässig verworfen.

In diesem Zusammenhang hat er Folgendes ausgeführt:

"Der von der Antragstellerin erhobene Widerspruch gegen die Entscheidung des Senats vom 14. September 2011 über das vorläufige Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin ist als Beschwerde unstatthaft. Denn Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde (an das Bundessozialgericht) angefochten werden (vgl. § 177 SGG).