Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Nach §
Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
Mit unanfechtbarem Beschluss (§ 177 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) vom 12. November 2012 hat der 8. Senat den Streitwert des Verfahrens L 8 SO1357/12 vorläufig auf 11.152,45 Euro festgesetzt. Voraussetzung dieser Festsetzung ist neben der Fälligkeit einer Gerichtsgebühr beim Verfahrensbeginn auch die Feststellung, dass die in Betracht kommende Gebühr überhaupt von einem Kostenstreitwert abhängt (vgl. Hartmann in Kostengesetze, 42. Auflage 2012,
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