Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 24. März 2015 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
I.
Der 1937 geborene Beschwerdeführer begehrt im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung die Unterlassung der Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Beitragsforderungen.
Er bezieht seit dem 1. Juli 1997 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit. Mit Bescheid vom 28. April 2008 stellten die Rechtsvorgängerinnen der Beschwerdegegnerinnen (im Folgenden einheitlich: Beschwerdegegnerinnen) ab dem 10. Juli 1997 seine Mitgliedschaft in der und als landwirtschaftlicher Unternehmer fest. Die Beitragsforderung betrage 5.728,22 EUR. Nach §
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