LSG Thüringen - Beschluss vom 10.06.2015
L 6 KR 430/15 B ER
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 24.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 430/15

LSG Thüringen - Beschluss vom 10.06.2015 (L 6 KR 430/15 B ER) - DRsp Nr. 2015/10858

LSG Thüringen, Beschluss vom 10.06.2015 - Aktenzeichen L 6 KR 430/15 B ER

DRsp Nr. 2015/10858

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 24. März 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Gründe:

I.

Der 1937 geborene Beschwerdeführer begehrt im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung die Unterlassung der Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Beitragsforderungen.

Er bezieht seit dem 1. Juli 1997 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit. Mit Bescheid vom 28. April 2008 stellten die Rechtsvorgängerinnen der Beschwerdegegnerinnen (im Folgenden einheitlich: Beschwerdegegnerinnen) ab dem 10. Juli 1997 seine Mitgliedschaft in der und als landwirtschaftlicher Unternehmer fest. Die Beitragsforderung betrage 5.728,22 EUR. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) bestehe für landwirtschaftliche Unternehmer, deren Unternehmen die Mindestgröße i.S.d. Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) erreiche, Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Landwirte. Da er diese Voraussetzungen erfülle, sei er ab 10. Juli 1997 bei ihr krankenversichert und bei der pflegeversichert. Den Widerspruch wiesen die Beschwerdegegnerinnen mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2008 zurück.