LSG Thüringen - Beschluss vom 10.05.2012
L 6 KR 442/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Meiningen - S 16 KR 241/12 ER - 21.2.2012,

LSG Thüringen - Beschluss vom 10.05.2012 (L 6 KR 442/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/15317

LSG Thüringen, Beschluss vom 10.05.2012 - Aktenzeichen L 6 KR 442/12 B ER

DRsp Nr. 2012/15317

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 21. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Gründe:

I. Die Beschwerdeführer begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, ihm vorläufig als Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Versicherungsschutz zu gewähren.

Der 1959 geborene Beschwerdeführer war vom 1. Mai 1995 bis 15. September 2011 als selbstständiger Einzelunternehmer tätig. Bis zum Jahr 2000 war er bei der DKV-Deutsche Krankenversicherung AG privat krankenversichert. Nach deren Kündigung war er weder gesetzlich noch privat krankenversichert. Seit dem 1. September 2011 bezieht er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).