LSG Thüringen - Beschluss vom 10.04.2014
L 6 KR 91/14 B
Vorinstanzen:
SG Meiningen - S 16 KR 2336/13 ER - 06.12.2013,

LSG Thüringen - Beschluss vom 10.04.2014 (L 6 KR 91/14 B) - DRsp Nr. 2014/7717

LSG Thüringen, Beschluss vom 10.04.2014 - Aktenzeichen L 6 KR 91/14 B

DRsp Nr. 2014/7717

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 6. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu gewähren war.

Der 1988 geborene Beschwerdeführer war bis zum 11. Juli 2013 bei der A. GmbH beschäftigt. Er legte bei der Beschwerdegegnerin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Dr. K. vom 5. Juli 2013 vor, in welcher Arbeitsunfähigkeit bis zum 12. Juli 2013 festgestellt wurde. Die Beschwerdegegnerin leistete für den 12. Juli 2013 Krankengeld und lehnte im Übrigen mit Bescheid vom 7. August 2013 eine weitergehende Zahlung ab, da eine lückenlose Arbeitsunfähigkeit nicht nachgewiesen sei. Der Beschwerdeführer legte hiergegen Widerspruch unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Dr. K. vom 26. August 2013 ein, in welcher Arbeitsunfähigkeit seit dem 28. Juni 2013 bis 31. Juli 2013 bescheinigt wurde. Diese Feststellung sei nach Angabe von Dr. K. am 8. Juli 2013 erfolgt. Die Beschwerdegegnerin wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2010 zurück; über die insoweit erhobene Klage (S 16 KR 2335/13) hat das Sozialgericht Meiningen (SG) noch nicht entschieden.