Auf die Erinnerung wird die Feststellung der Gebührenschuld (Pauschgebühr) durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Thüringer Landessozialgerichts vom 12. November 2013 hinsichtlich des Verfahrens L 5 SB 444/05 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
I.
Unter dem 12. November 2013 übersandte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) dem Erinnerungsführer einen "Auszug aus dem Verzeichnis der Rechtsstreite (§ 189 SGG)" und forderte ihn auf, für folgende 8 Verfahren insgesamt 1.125,00 Euro Gerichtsgebühren zu zahlen: L 5 SB 1266/10 112,50 Euro L 5 SB 444/05 112,50 Euro L 5 SB 134/08 112,50 Euro L 5 SB 249/09 225,00 Euro L 5 SB 1207/10 112,50 Euro L 5 SB 165/10 112,50 Euro L 5 SB 883/11 225,00 Euro L 5 SB 834/12 112,50 Euro.
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