Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 19. September 2013 wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Rechtsanwältin W. Erinnerungs- und Beschwerdeführerin ist, nicht - wie in den Rubren des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 18. September 2012 und im Beschluss der Vorinstanz vom 19. September 2013 aufgeführt - die Rechtsanwälte M.r & W ... Nur sie wurde den Klägern im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens mit Beschluss vom 21. März 2012 beigeordnet. Deshalb war das Rubrum entsprechend zu berichtigen.
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