LSG Thüringen - Beschluss vom 09.01.2014
L 6 SF 1659/13 B
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 6 SF 65/13 E - 19.09.2013,

LSG Thüringen - Beschluss vom 09.01.2014 (L 6 SF 1659/13 B) - DRsp Nr. 2014/2807

LSG Thüringen, Beschluss vom 09.01.2014 - Aktenzeichen L 6 SF 1659/13 B

DRsp Nr. 2014/2807

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 19. September 2013 wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Rechtsanwältin W. Erinnerungs- und Beschwerdeführerin ist, nicht - wie in den Rubren des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 18. September 2012 und im Beschluss der Vorinstanz vom 19. September 2013 aufgeführt - die Rechtsanwälte M.r & W ... Nur sie wurde den Klägern im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens mit Beschluss vom 21. März 2012 beigeordnet. Deshalb war das Rubrum entsprechend zu berichtigen.