Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 5. September 2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 300,00 EUR festgesetzt.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Verpflichtung zur Zahlung einer Aufwandspauschale in Höhe von 300,00 EUR nebst Zinsen streitig.
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