LSG Thüringen - Beschluss vom 06.05.2014
L 6 KR 951/12 B
Fundstellen:
NZI 2014, 664
NZS 2014, 720
ZInsO 2014, 1457
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 38 KR 5720/11 - 22.03.2012,

LSG Thüringen - Beschluss vom 06.05.2014 (L 6 KR 951/12 B) - DRsp Nr. 2014/10078

LSG Thüringen, Beschluss vom 06.05.2014 - Aktenzeichen L 6 KR 951/12 B

DRsp Nr. 2014/10078

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 22. März 2012 wird zurückgewiesen.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Gründe:

I.

Streitig ist, ob der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben ist.

Mit seiner am 26. August 2011 beim Sozialgericht Gotha (SG) erhobenen Klage hat der Beschwerdeführer beantragt, seinen Widerspruch gegen eine durch die Beschwerdegegnerin zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung in Höhe von 2.105,65 EUR für begründet zu erklären und hilfsweise festzustellen, dass diese Forderung nicht aus dem Rechtsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung besteht.

Das Sozialgericht (SG) hat nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 22. März 2012, dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers zugestellt am 10. April 2012, den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Meiningen verwiesen.