Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 22. März 2012 wird zurückgewiesen.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
I.
Streitig ist, ob der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben ist.
Mit seiner am 26. August 2011 beim Sozialgericht Gotha (
Das Sozialgericht (
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