LSG Thüringen - Beschluss vom 05.01.2012
L 6 SF 172/12 E

LSG Thüringen - Beschluss vom 05.01.2012 (L 6 SF 172/12 E) - DRsp Nr. 2012/8659

LSG Thüringen, Beschluss vom 05.01.2012 - Aktenzeichen L 6 SF 172/12 E

DRsp Nr. 2012/8659

Das mit Beweisanordnung vom 5. Januar 2012 beauftragte Gutachten in dem Verfahren Az.: L 6 R 503/09 wird mit der Honorargruppe M2 vergütet.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt

Gründe:

I. Im Hauptsacheverfahren Az.: L 6 R 503/09 ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Integration in eine Werkstatt für Behinderte hat. In ihrem Gutachten vom 29. Mai 2007 führte die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. J. aus, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der geistig minderbegabte Kläger nicht zu Hilfsarbeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt befähigt sei. Im Klageverfahren hat das Sozialgericht ein Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. B. vom 7. Oktober 2008 eingeholt, nach dem der Kläger zu DDR-Zeiten Nischenberufe ausüben konnte und nur noch in der Lage sei, regelmäßig weniger als 3 Stunden täglich Arbeiten unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts zu verrichten. Mit Urteil vom 30. März 2009 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form eines 3-monatigen Eingangsverfahrens in eine Werkstatt für Behinderte zu erbringen und ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Januar 2007 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.