LSG Thüringen - Beschluss vom 03.07.2012
L 6 KR 462/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 02.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 472/12

LSG Thüringen - Beschluss vom 03.07.2012 (L 6 KR 462/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/19175

LSG Thüringen, Beschluss vom 03.07.2012 - Aktenzeichen L 6 KR 462/12 B ER

DRsp Nr. 2012/19175

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 2. März 2012 aufgehoben.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren getroffene Feststellung, dass zwischen ihr und dem Beschwerdegegner ab dem 26. August 2010 ein Pflichtversicherungsverhältnis in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung besteht.