LSG Thüringen - Beschluss vom 03.06.2015
L 12 R 539/15 B ER
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 20.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 468/15

LSG Thüringen - Beschluss vom 03.06.2015 (L 12 R 539/15 B ER) - DRsp Nr. 2015/19905

LSG Thüringen, Beschluss vom 03.06.2015 - Aktenzeichen L 12 R 539/15 B ER

DRsp Nr. 2015/19905

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 20. Januar 2015 hin wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg im Kostenpunkt geändert.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen allein.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 148.918 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Wirkung einer Klage gegen einen Bescheid der Beklagten gem. § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV.