Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 3. Januar 2012 abgeändert und die Gebühren für das Verfahren Az.: S 6 AS 6868/09 auf 151,13 Euro festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
I. Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Gotha (Az.: S 6 AS 6868/09) streitig. Dort begehrte die Klägerin - nicht bezifferte - höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Unterkunft und Heizung, Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung des Ehemanns und Anwendung der Rundungsregelung. Am 27. Mai 2011 verhandelte die 6. Kammer des Sozialgerichts von 9:46 bis 11:94 Uhr elf Verfahren der Klägerin und gewährte nach der Niederschrift der Klägerin in diesem Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) und ordnete Rechtsanwältin Rohbock bei. Nachdem die Beklagte die Klage in Höhe von 17,27 Euro anerkannt hatte, nahm Rechtsanwältin R. das Anerkenntnis an und nahm - nach richterlichem Hinweis zu den fehlenden Erfolgsaussichten - im Übrigen die Klage zurück.
In ihrer Kostenrechnung vom 6. Juni 2011 beantragten die Rechtsanwälte Maurer und Rohbock die Festsetzung von 690,20 Euro:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV- RVG | 170,00 Euro |
Terminsgebühr Nr. 3106 VV- RVG |
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