Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nordhausen vom 30. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 225,00 Euro festgesetzt.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
I.
Mit der Klage wendet sich die Klägerin gegen die Vollstreckung von Verschuldenskosten nach § 192 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Mit unanfechtbarem Beschluss vom 7. November 2013 (L 6 SF 1537/13 B) verwarf der erkennende Senat die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 9. September 2013 (
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