Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 17. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für das Hauptsacheverfahren der Beschwerdeführerin vor dem Sozialgericht Meiningen (S 18 SO 1391/14) Kosten nach dem
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