Auf die Erinnerung werden die Feststellungen der Gebührenschuld durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Thüringer Landessozialgerichts vom 12. November 2013 hinsichtlich des Verfahrens L 5 SB 236/09 (225,00 Euro) und vom 14. November 2013 hinsichtlich des Verfahrens L 5 SB 453/05 (112,50 Euro) aufgehoben.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
I.
Gegenstand des Erinnerungsverfahrens sind die Gerichtsgebühren (Pauschgebühren) für zwei Berufungsverfahren vor dem Thüringer Landessozialgericht. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers nahmen die Berufung in dem Verfahren L 5 SB 453/05 am 27. Februar 2009 zurück. Das Berufungsverfahren L 5 SB 236/06 wurde mit Urteil vom 9. Juni 2009 beendet.
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