LSG Thüringen - Beschluss vom 01.04.2014
L 6 SF 156/14 E

LSG Thüringen - Beschluss vom 01.04.2014 (L 6 SF 156/14 E) - DRsp Nr. 2014/7713

LSG Thüringen, Beschluss vom 01.04.2014 - Aktenzeichen L 6 SF 156/14 E

DRsp Nr. 2014/7713

Auf die Erinnerung werden die Feststellungen der Gebührenschuld durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Thüringer Landessozialgerichts vom 12. November 2013 hinsichtlich des Verfahrens L 5 SB 236/09 (225,00 Euro) und vom 14. November 2013 hinsichtlich des Verfahrens L 5 SB 453/05 (112,50 Euro) aufgehoben.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

I.

Gegenstand des Erinnerungsverfahrens sind die Gerichtsgebühren (Pauschgebühren) für zwei Berufungsverfahren vor dem Thüringer Landessozialgericht. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers nahmen die Berufung in dem Verfahren L 5 SB 453/05 am 27. Februar 2009 zurück. Das Berufungsverfahren L 5 SB 236/06 wurde mit Urteil vom 9. Juni 2009 beendet.