LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 25.01.2013
L 19 AS 1844/12 NZB
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 02.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 AL 83/07
LSG Schleswig-Holstein, - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 4/11

LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 25.01.2013 (L 19 AS 1844/12 NZB) - DRsp Nr. 2013/22516

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.01.2013 - Aktenzeichen L 19 AS 1844/12 NZB

DRsp Nr. 2013/22516

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 2. Dezember 2010 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer nach § 421j Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der ab 1. Mai 2007 geltenden Fassung des Gesetzes vom 19. April 2007, BGBl. I S. 538 (ab 1. April 2012 geregelt in § 417 SGB III).

Die 1956 geborene Klägerin war von 1998 bis zum 30. September 2006 in Vollzeit (zuletzt 40 Wochenstunden) als Bürokauffrau bei der Firma H Landtechnik in B beschäftigt. Das beitragspflichtige Bruttoentgelt betrug zuletzt 2.240,00 EUR monatlich. Vom 1. bis 23. Oktober 2006 arbeitete die Klägerin wiederum in Vollzeit (40 Wochenstunden) als Bürokauffrau bei der Firma Ha GmbH in Ba und erhielt für diese Zeit ein Bruttoarbeitsentgelt von 1.686,67 EUR. Das Beschäftigungsverhältnis wurde arbeitgeberseitig aus betrieblichen Gründen gekündigt. Am 26. Oktober 2006 meldete die Klägerin sich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg), das die Beklagte ihr antragsgemäß bei einer Anspruchsdauer von 360 Tagen bewilligte.