Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 26. Juni 2007 und der Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2005 aufgehoben.
2.Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Anerkennung des Non-Hodgkin-Lymphoms des Versicherten als Berufskrankheit der Nr. 1303 der Anlage 1 zur BKV Hinterbliebenenrente ab dem 1. Oktober 2002 zu gewähren.
3.Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
4.Die Beklagte trägt 4/5 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Instanzen.
5.Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes aufgrund der Folgen einer Berufskrankheit nach Nr. 1303 (Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe oder Styrol) der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) [BK 1303] Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren hat.
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