LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 23.11.2010
L 7 R 28/10
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 05.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 34 R 987/07

LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 23.11.2010 (L 7 R 28/10) - DRsp Nr. 2011/4532

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.11.2010 - Aktenzeichen L 7 R 28/10

DRsp Nr. 2011/4532

Das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 5. November 2009 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, 6.567,60 EUR an die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagte und der Beigeladene tragen jeweils die Hälfte der Kosten des gesamten Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung des pfändbaren Teils der Rente ihres Ehemannes für einen abgelaufenen Zeitraum.

Der Ehemann der Klägerin, der Versicherte K._______K.________, beantragte am 1. März 2005 bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente und gab als Überweisungskonto das Konto seiner Ehefrau an. Mit Bescheid vom 22. März 2005 gewährte die Beklagte dem Versicherten die beantragte Altersrente mit Rentenbeginn am 1. Juni 2005. Die Rente wurde jeweils zum Monatsende ausgezahlt.

Auf den am 16. November 2005 gestellten Antrag des Finanzamtes Lübeck eröffnete das Amtsgericht Lübeck am 17. März 2006 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Versicherten (Gz.: 53a IN 375/05). Der Beigeladene wurde zum Insolvenzverwalter ernannt.