LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 23.02.2021
L 10 BA 17/18
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 15.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 KR 177/13

LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 23.02.2021 (L 10 BA 17/18) - DRsp Nr. 2021/13234

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.02.2021 - Aktenzeichen L 10 BA 17/18

DRsp Nr. 2021/13234

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 15. November 2017 geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.437 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Beitragsnachforderung im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).

Der Kläger ist Inhaber eines chinesischen Restaurants in E, in dem der Beigeladene zu 3. von 2001 bis Mitte 2006 als angestellter Koch beschäftigt war.

Im Februar 2009 führte in dem Restaurant zunächst die Deutsche Rentenversicherung Nord eine Betriebsprüfung durch und forderte vom Kläger für den Prüfzeitraum 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 633,62 Euro nach. Davon entfiel auf die Beschäftigung des Beigeladenen zu 3. wegen eines in den Monaten Januar bis einschließlich März 2005 vom Kläger nicht angepassten Sachbezugs für Kost/Wohnung eine Nachforderung von 3 Euro (bestandskräftiger Beitragsbescheid vom 26. Februar 2009).