Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 18. April 2012 aufgehoben, der Änderungsbescheid der Beklagten vom 20. Januar 2010 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 26. Oktober 2010 abgeändert sowie der Erstattungsbescheid vom 20. Januar 2010 und der Erstattungsbescheid vom 28. Januar 2010 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 26. Oktober 2010 aufgehoben.
Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Berücksichtigung von Nebeneinkommen aus selbständiger Tätigkeit im Monat Dezember 2009.
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