Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 30. November 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger bereits ab 15. Dezember 2010 Arbeitslosengeld (Alg) zusteht, das die Beklagte ihm ab 17. Februar 2011 bewilligt hat.
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