LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 16.01.2014
L 5 KR 102/12
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 18.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 323/11

LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 16.01.2014 (L 5 KR 102/12) - DRsp Nr. 2014/7986

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.01.2014 - Aktenzeichen L 5 KR 102/12

DRsp Nr. 2014/7986

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 18. September 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist der Erstattungsanspruch des Klägers für eine Protonentherapie.

Der 1950 geborene und bei der Beklagten krankenversicherte Kläger leidet unter einem metastasierenden Nierentumor links. Nach der Erstdiagnose im Mai 2003 wurde die linke Niere im Juni 2003 entfernt. In den darauffolgenden Jahren musste sich der Kläger einer Reihe von weiteren Operationen unterziehen. Im Juli 2010 wurden Metastasen in der Nähe des Herzens festgestellt.

Am 11. Januar 2011 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er am 10. Januar 2011 beim R_____ P_______ T_______ C__________(RPTC) in M______ eine Anfrage auf Behandlung seiner Krebserkrankung gestellt habe. Nach Erhalt einer Zusage und der Mitteilung über die zu erwartenden Kosten werde er einen entsprechenden Antrag stellen.

Am 2. Februar 2011 übersandte der Kläger den Kostenvoranschlag der Chirurgischen Klinik Dr. R_______ vom 1. Februar 2011 über einen Rechnungsbetrag von 18.978,45 EUR. Dieser enthielt den Hinweis: