LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 14.05.2014
L 8 U 69/12
Fundstellen:
NZS 2014, 599
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 22.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 122/09

LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 14.05.2014 (L 8 U 69/12) - DRsp Nr. 2014/11088

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.05.2014 - Aktenzeichen L 8 U 69/12

DRsp Nr. 2014/11088

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 22. März 2012 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger auch dessen außergerichtliche Kosten im Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung von 9.677,77 EUR für Medikamente und ärztliche Verordnungen, deren Kosten die Beklagte getragen hat.

Der im 1933 geborene Kläger ist von Beruf Arzt. Am 26. August 1986 zeigte er der Beklagten an, dass er sich bei der Behandlung eines an offener Lungentuberkulose erkrankten Patienten angesteckt habe und an einer Urogenitaltuberkulose erkrankt sei. Die Beklagte lehnte die Gewährung einer Entschädigung mit Bescheid vom 18. März 1987 ab. Zwar sei eine beruflich bedingte Infektionsgefährdung nachgewiesen worden, diese habe jedoch nicht zu einer Infektion geführt. Das dagegen eingeleitete Klageverfahren verlief beim Sozialgericht wie auch beim Landessozialgericht und beim Bundessozialgericht erfolglos.