LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 14.01.2014
L 4 KA 24/11
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 18.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 66/08

LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 14.01.2014 (L 4 KA 24/11) - DRsp Nr. 2014/10118

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.01.2014 - Aktenzeichen L 4 KA 24/11

DRsp Nr. 2014/10118

Tenor

In Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Kiel vom 18. Mai 2011 wird festgestellt, dass der Bescheid vom 26. März 2008 und der Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2008 rechtswidrig gewesen sind. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung zytologischer Untersuchungen nach den Nummern 01733, 01826 und 19311 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM). Im Berufungsverfahren begehrt der Kläger die Feststellung, dass die ablehnende Entscheidung der Beklagten rechtswidrig gewesen ist.

Der Kläger ist seit 1985 als Frauenarzt in L zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Er führt seine gynäkologische Praxis unter der Adresse H in L. Ferner ist er Belegarzt im Marien-Krankenhaus in Lübeck. Mit Bescheid vom 5. Dezember 1995 war ihm eine Abrechnungsgenehmigung zur Durchführung zytologischer Untersuchungen zur Diagnostik der Karzinome des weiblichen Genitals erteilt und nach Inkrafttreten des EBM 2000 plus zum 1. April 2005 abgeändert worden.