Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 21. August 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten des Berufungsverfah- rens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Mai 2009 als Pflegeperson der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlag.
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