LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 28.02.2012
L 6 AS 145/11 B
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 02.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 83/11

LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 28.02.2012 (L 6 AS 145/11 B) - DRsp Nr. 2012/10077

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.02.2012 - Aktenzeichen L 6 AS 145/11 B

DRsp Nr. 2012/10077

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 2. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Antragsteller begehren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein vor dem Sozialgericht anhängig gewesenes einstweiliges Rechtsschutzverfahren, in dem die Erteilung einer Zusicherung zu den Aufwendungen für eine neue Unterkunft in E streitig war.

Die in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Antragsteller beziehen seit 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Sie bewohnten ursprünglich gemeinsam mit ihrem 2000 geborenen Sohn und ihrer 2006 geborenen u. a. wegen spastischer Tetraparese schwerbehinderten Tochter eine von Schimmel befallene 54 qm große in U gelegene Wohnung. Die Kinder wurden nach Überprüfung der Wohnbedingungen durch das Umweltschutzamt am 24. September 2010 wegen akuter Gesundheitsgefährdung unter die Obhut des Amtes für soziale Dienste des Kreises P gestellt und lebten seitdem in einem H Heim. Eine Rückführung in die Familie sollte nach den Angaben des Amtes nach einem Umzug in eine neue Wohnung erfolgen.