Der Antrag des Klägers auf Berichtigung des Tatbestandes des Urteils vom 16. August 2013 wird abgelehnt.
Über den Antrag des Klägers auf Berichtigung des Tatbestandes des Urteils vom 16. August 2013 entscheiden (ausschließlich) die Richter, die beim Urteil mitgewirkt haben (§ 139 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Vor diesem Hintergrund hat der Senat keinen Anlass gesehen, die im Schriftsatz des Klägers vom 14. Oktober 2013 angekündigten Befangenheitsanträge ("Befangenheitsanträge folgen in den nächsten 2-3 Wochen") abzuwarten, zumal diese Frist inzwischen abgelaufen ist und die Akten auch schon vom Bundessozialgericht angefordert worden sind.
Der Senat entscheidet durch Beschluss, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann (§ 139 Abs. 2 Satz 1, § 124 Abs. 3 SGG). Zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung sieht der Senat keinen Anlass, zumal der Antrag auf Tatbestandsberichtigung aus Rechtsgründen keinen Erfolg haben kann.
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