LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 19.04.2010
L 5 B 51/10 KR
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 19.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 116/10

LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 19.04.2010 (L 5 B 51/10 KR) - DRsp Nr. 2010/7214

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.04.2010 - Aktenzeichen L 5 B 51/10 KR

DRsp Nr. 2010/7214

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 19. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes begehrt die Antragstellerin die Kostenübernahme für eine stationäre Krankenhausbehandlung zur Gewichtsreduktion in der C.-Klinik B.M.-G ...

Die Antragstellerin ist 1961 geboren und bei der Antragsgegnerin krankenversichert. Anlässlich einer Untersuchung in der C.-Klinik am 6. Oktober 2009 wurde bei ihr ein Gewicht von 144 kg bei einer Größe von 1,73 m (BMI 49 kg/m²) festgestellt. In der Zusammenfassung des Berichtes der C.-Klinik an die behandelnde Hausärztin Dr. L. heißt es, auch die Klinik sehe eine Indikation für eine akutstationäre Behandlung im Rahmen ihres Adipositaskonzeptes, das eine Behandlung durch ein multiprofessionelles Team vorsehe. Die Antragstellerin könne aufgenommen werden, sobald die Kostenübernahme geklärt sei. Es werde mit einer Gesamtbehandlungsdauer von sechs Wochen gerechnet.