Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 2. März 2011 abgeändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller zu 2) für den Zeitraum vom 1. Februar bis 30. April 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren.
Soweit die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht gerichtet ist, wird sie zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für das gesamte Verfahren.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
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