Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 11. Januar 2011 gegen die Richterin Dr. L. wegen Besorgnis der Befangenheit wird zurückgewiesen.
I. Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB).
Der Kläger beantragte im Februar 2006 die Feststellungen von Behinderungen sowie die Merkzeichen "G" (Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) sowie "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht).
Mit Bescheid vom 18. Januar 2007 lehnte der Beklagte nach medizinischen Ermittlungen die Feststellung von Behinderungen ab. Der dagegen gerichtete Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 14. November 2007).
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