LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 28.10.2010
L 6 U 101/07
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 69/06

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 28.10.2010 (L 6 U 101/07) - DRsp Nr. 2011/6310

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.10.2010 - Aktenzeichen L 6 U 101/07

DRsp Nr. 2011/6310

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens, ob bei dem Kläger eine Berufskrankheit (BK) nach Nr. 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BK 5101) anzuerkennen und ihm deshalb eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mindestens 20 vom Hundert (vH) zu gewähren ist.

Der 1963 geborene Kläger war nach Abschluss seiner Berufsausbildung zum Elektromonteur (Anfang September 1980 bis Ende August 1982) bis Ende März 1993 in seinem Beruf tätig (Grundwehrdienst Mai 1983 bis Oktober 1984), arbeitete anschließend bis Oktober 1996 als Bau- bzw. Produktionshelfer und war von November 1996 bis Januar 1997 wiederum als Elektromonteur beschäftigt. Von März 1997 bis August 1998 arbeitete der Kläger nochmals als Bauhelfer und danach - lediglich unterbrochen für den Zeitraum Juni bis Juli 2001 durch eine Tätigkeit als Gastwirt - wieder in seinem erlernten Beruf. Vom 16. Dezember 2002 bis Ende April 2004 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Von Anfang Mai 2004 bis Ende Mai 2005 war er ohne Arbeit und anschließend - unterbrochen durch eine einmonatige Arbeitslosigkeit von Ende August bis Ende September 2005 - bis zum 16. Juli 2006 wieder als Elektromonteur tätig. Seither arbeitet er als Schlosser.