LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 28.06.2012
L 6 U 158/05
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 18.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 87/02

LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 28.06.2012 (L 6 U 158/05) - DRsp Nr. 2012/19172

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.06.2012 - Aktenzeichen L 6 U 158/05

DRsp Nr. 2012/19172

Das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 18. Oktober 2005 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob beim verstorbenen Ehemann der Klägerin - Versicherten - eine Blasen- und Harnröhrenkrebserkrankung als Berufskrankheit Nr. 1301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung - Krebs der Harnwege durch aromatische Amine - vorlag.

Der 1953 geborene Versicherte durchlief vom 1. September 1970 bis zum 14. Juli 1972 im VEB Filmfabrik W. eine Ausbildung zum Instandhaltungsmechaniker. Seit dem 19. Juli 1972 war er bis zum Oktober 1992 beim Chemiekombinat B. in der Abteilung TM 6 als Instandhaltungsmechaniker beschäftigt, wo er mit der Reparatur und Verschrottung von Pumpen und Behältern beschäftigt war. Nach seiner Schätzung hielt er sich zu 20 Prozent der Arbeitszeit in der Werkstatt und zu 80 Prozent zwischen den Produktionsanlagen auf. In seiner Tätigkeit als Meister ab 1980 war er nach seiner Schätzung zu 50 Prozent mit Kontrolltätigkeit und zu 50 Prozent mit Bürotätigkeit befasst. In einer Tätigkeit ab 1. November 1992 für die Bayer B. GmbH war er schon nach seiner eigenen Einschätzung nicht Aminen ausgesetzt.

Im Mai 1998 zeigten sich erste Anzeichen eines Harnröhren- und Blasenkrebses; nach Behandlung wurde im Jahr 2001 ein Rezidiv entdeckt.