Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 06. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten des verstorbenen Ehemannes der Klägerin (nachfolgend: der Versicherte) Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) mit den dabei erzielten Entgelten festzustellen sind.
Dem am ... 1947 geborenen Versicherten wurde mit Urkunde der Ingenieurschule E. vom 30. Juli 1971 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" führen zu dürfen. Ab dem 25. August 1971 war er wie folgt im VEB M. Kombinat W. P. E. tätig:
25. August 1971 bis 31. Dezember 1972: Organisator Rechentechnik
01. Januar 1973 bis 31. Dezember 1973: Gruppenleiter Bilanz- und Realisierungskontrolle
01. Januar 1974 bis 31. Dezember 1975: Leiter der Analytik
01. Januar 1976 bis 31. Dezember 1977: Gruppenleiter Analytik und Kontrolle
01. Januar 1978 bis 31. Dezember 1978: Fachgebietsleiter
01. Januar 1979 bis 31. Dezember 1979: Mitarbeiter Analytik und Kontrolle
01. Januar 1980 bis 31. Dezember 1982: Mitarbeiter für Bilanzierung
01. Januar 1983 bis 31. Dezember 1983: Gruppenleiter
01. Januar 1984 bis 31. Dezember 1986: Fachverantwortlicher für Rechentechnik
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